Arbeitszeitgesetz
Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit im Dienstplan
Im Dienstplan gelten vor allem drei Grenzen: höchstens zehn Stunden Arbeit pro Tag, mindestens elf Stunden Ruhe zwischen zwei Diensten und gesetzliche Pausen. Dieser Beitrag erklärt die Regeln des Arbeitszeitgesetzes mit Rechenbeispielen und zeigt, wie Sie sie im Plan prüfen.

Überblick: Die Regeln im Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt Beschäftigte vor Überlastung. Für den Dienstplan sind fünf Bereiche wichtig:
| Thema | Kernaussage | Quelle |
|---|---|---|
| Höchstarbeitszeit | 8 Stunden pro Werktag, bis 10 Stunden mit Ausgleich | § 3 |
| Ruhepausen | 30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 Minuten ab mehr als 9 Stunden | § 4 |
| Ruhezeit | mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung nach Arbeitsende | § 5 |
| Nachtarbeit | Nachtzeit 23 bis 6 Uhr, besondere Grenzen für Nachtarbeitnehmer | § 6 |
| Sonn- und Feiertage | mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr, Ersatzruhetage | § 11 |
Tarifverträge dürfen unter den Voraussetzungen von § 7 ArbZG abweichen. Quellen und Stand finden Sie am Ende des Beitrags.
Höchstarbeitszeit: acht Stunden, zehn mit Ausgleich
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Werktage sind dabei alle Tage von Montag bis Samstag.
Daraus folgt eine Rechengröße für den Plan: 8 Stunden × 6 Werktage = 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt. Wer in einzelnen Wochen mehr arbeitet, muss das in anderen Wochen ausgleichen.
Beispiel: Zehn-Stunden-Dienste ausgleichen
Eine Person arbeitet 12 Wochen lang fünf Dienste à 10 Stunden, das sind 50 Stunden pro Woche. Im Durchschnitt von 24 Wochen dürfen es höchstens 48 Stunden sein. Rechnung: 12 × 50 = 600 Stunden. Erlaubt sind insgesamt 24 × 48 = 1.152 Stunden, also dürfen in den übrigen 12 Wochen höchstens 1.152 − 600 = 552 Stunden anfallen, das sind 46 Stunden pro Woche.
Der Generator auf dieser Seite prüft die Tageshöchstzeit je Schicht, nicht aber den Durchschnitt über 24 Wochen. Diesen Ausgleich führen Sie selbst, zum Beispiel in einem Arbeitszeitkonto. Wie viele Überstunden dabei zusammenkommen, können Sie mit einem Überstunden-Rechner ermitteln.
Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit stehen mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten. Die Pausenzeit einer einzelnen Schicht können Sie zusätzlich mit einem Pausenzeit-Rechner nachrechnen.
Für die Rechnung im Dienstplan heißt das: Arbeitszeit = Ende − Beginn − Pause. Eine Nachtschicht von 22:00 bis 06:30 Uhr dauert 8,5 Stunden. Mit 30 Minuten Pause bleiben 8 Stunden Arbeitszeit. Eine Schicht von 06:00 bis 16:00 Uhr dauert 10 Stunden. Zieht man 30 Minuten Pause ab, bleiben 9,5 Stunden Arbeitszeit. Das sind mehr als neun, also sind 45 Minuten nötig. Es bleiben 10 − 0,75 = 9,25 Stunden Arbeitszeit, und die Tageshöchstzeit von zehn Stunden ist eingehalten.
Ruhezeit: elf Stunden zwischen zwei Diensten
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen Beschäftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Gerechnet wird vom Ende des einen bis zum Beginn des nächsten Dienstes:
Ruhezeit = Beginn der nächsten Schicht − Ende der vorherigen Schicht
Für Früh, Spät und Nacht ergibt das diese Tabelle (Montag als Beispieltag, die Nacht endet am Dienstag):
| Vorherige Schicht | Folgeschicht | Ruhezeit | Bei 11 Stunden |
|---|---|---|---|
| Früh Mo (Ende 14:00) | Früh am Dienstag | 16 Stunden | erlaubt |
| Spät Mo (Ende 22:00) | Spät am Dienstag | 16 Stunden | erlaubt |
| Spät Mo (Ende 22:00) | Früh am Dienstag | 8 Stunden | zu kurz |
| Nacht Mo bis Di (Ende Di 06:00) | Früh am Dienstag | 0 Stunden | zu kurz |
| Nacht Mo bis Di (Ende Di 06:00) | Spät am Dienstag | 8 Stunden | zu kurz |
| Nacht Mo bis Di (Ende Di 06:00) | Nacht am Dienstagabend | 16 Stunden | erlaubt |
Die Tabelle zeigt, warum eine Rotation vorwärts funktioniert (Früh, Spät, Nacht) und der Wechsel rückwärts (Spät auf Früh) nicht. Wie das im Schichtbetrieb aussieht, steht auf der Seite Schichtplan automatisch erstellen.
Sonderfall Pflege: In Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Der Spät-auf-Früh-Wechsel mit acht Stunden bleibt trotzdem zu kurz.
Ein Zahlenbeispiel zur Verkürzung: Endet ein Dienst um 20:00 Uhr und beginnt der nächste um 06:00 Uhr, liegen 10 Stunden dazwischen. In einer Pflegeeinrichtung ist das zulässig, wenn innerhalb von vier Wochen oder eines Kalendermonats eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden folgt. Ein Tarifvertrag kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG unter Bedingungen sogar eine Kürzung um bis zu zwei Stunden zulassen.
Beispiel: Eine Woche durchgerechnet
Eine Vollzeitkraft hat diese Dienste: Montag und Dienstag Spät, Mittwoch und Donnerstag Früh, Samstag Nacht. Die Ruhezeit wird je Übergang ausgerechnet:
| Tag | Schicht | Letztes Ende | Ruhezeit | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Montag | Spät | – | – | Start der Woche |
| Dienstag | Spät | Mo 22:00 | 16 Stunden | erlaubt |
| Mittwoch | Früh | Di 22:00 | 8 Stunden | zu kurz |
| Donnerstag | Früh | Mi 14:00 | 16 Stunden | erlaubt |
| Samstag | Nacht | Do 14:00 | 56 Stunden | erlaubt |
Die Woche hat fünf Dienste à 8 Stunden, also 40 Stunden. Der einzige Verstoß liegt am Mittwoch: Auf den Spätdienst folgt ein Frühdienst, die Ruhezeit beträgt nur 8 statt 11 Stunden. Der Fehler entsteht durch die Richtung der Rotation. Tauschen Sie die Reihenfolge zu Montag und Dienstag Früh, Mittwoch und Donnerstag Spät, ist jeder Übergang erlaubt: Früh endet um 14:00 Uhr, der Spätdienst beginnt am nächsten Tag um 14:00 Uhr, das sind 24 Stunden Ruhe.
Nachtarbeit und Sonntage
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 ArbZG). Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die in Wechselschicht regelmäßig auch nachts arbeiten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten. Für sie darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Für Sonn- und Feiertage gilt: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wer an einem Sonntag arbeitet, erhält innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag, bei Feiertagen innerhalb von acht Wochen (§ 11 ArbZG). Für einen Plan über vier Wochen heißt das: Zählen Sie mit, wie viele Sonntage eine Person bereits gearbeitet hat.
Beispiel: Nachtblock und Rückkehr in den Tagdienst
Eine Person arbeitet von Montag bis Donnerstag vier Nächte von 22:00 bis 06:30 Uhr. Der letzte Dienst endet am Freitag um 06:30 Uhr, also darf der nächste Dienst frühestens um 17:30 Uhr beginnen. Ein Spätdienst am Freitag um 13:30 Uhr liegt mit 7 Stunden Ruhe zu früh. Der Frühdienst am Samstag um 06:00 Uhr hat 23,5 Stunden Ruhe und ist unproblematisch.
So prüfen Sie Ihren Dienstplan
Gehen Sie den Plan Person für Person durch und prüfen Sie diese Punkte:
- Jede Schicht: Beginn, Ende und Pause eintragen und die Arbeitszeit ausrechnen. Liegt sie über der Tageshöchstzeit?
- Jeder Übergang: Ende des einen und Beginn des nächsten Dienstes vergleichen. Sind es mindestens elf Stunden?
- Jede Woche: Wie viele Tage am Stück arbeitet die Person? Wurde ein freier Tag eingeplant?
- Jeder Zeitraum: Durchschnitt der Arbeitszeit und Sonntagsbilanz im Blick behalten.
Im Dienstplan-Generator stellen Sie Tageshöchstzeit, Mindestruhe und Arbeitstage am Stück ein. Verstöße erscheinen als rot markierte Felder mit Erklärung, zum Beispiel „Nur 8 h Ruhe nach Spät – mindestens 11 h nötig“. Der Generator kennt die Voreinstellungen 10 Stunden und 11 Stunden. Durchschnittsausgleich, Sonntagsbilanz und Pausenlage prüft er nicht. Auf der Seite Dienstplan in der Pflege sehen Sie die Regeln an einem Pflege-Beispiel.
Checkliste: Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit
- Arbeitszeit jeder Schicht als Ende minus Beginn minus Pause berechnet
- Tageshöchstzeit von zehn Stunden an keiner Stelle überschritten
- Ausgleich für Tage über acht Stunden dokumentiert (Durchschnitt 48 Stunden pro Woche)
- Pausen nach Dauer der Schicht eingeplant (30 oder 45 Minuten)
- Zwischen zwei Diensten mindestens elf Stunden Ruhe
- Kein Wechsel von Spät auf Früh und von Nacht auf Früh oder Spät am Folgetag
- Nachtarbeitnehmer mit kürzerem Ausgleichszeitraum gesondert betrachtet
- Mindestens 15 freie Sonntage im Jahr je Person im Blick
- Abweichende Regeln aus Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung geprüft
Häufige Fragen
Darf ich nach einer Nachtschicht am selben Tag noch einmal arbeiten?
Nur mit mindestens elf Stunden Abstand, im Dreischichtsystem also erst wieder zur nächsten Nachtschicht. Endet die Nachtschicht um 06:00 Uhr, muss der nächste Dienst frühestens um 17:00 Uhr beginnen, wenn elf Stunden Ruhe gelten. Ein Spätdienst um 14:00 Uhr wäre mit acht Stunden Ruhe zu kurz.
Gelten Höchstarbeitszeit und Ruhezeit auch für Teilzeitkräfte?
Ja. Das Arbeitszeitgesetz gilt unabhängig vom Umfang der Stelle. Auch wer nur 20 Stunden pro Woche arbeitet, braucht zwischen zwei Diensten elf Stunden Ruhe.
Kann der Tarifvertrag andere Regeln vorsehen?
Ja, in den Grenzen von § 7 ArbZG können Tarifverträge oder darauf beruhende Vereinbarungen abweichen. Prüfen Sie daher immer Ihren Tarifvertrag und Ihre Dienstvereinbarung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Darf die Ruhezeit verkürzt werden?
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen ist eine Verkürzung um bis zu eine Stunde möglich, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Quellen und Stand
Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Zitiert werden: § 2 ArbZG, § 3 ArbZG, § 4 ArbZG, § 5 ArbZG, § 6 ArbZG, § 7 ArbZG, § 11 ArbZG. Stand: Gesetzestext abgerufen am 10. Oktober 2026. Zahlen in den Beispielen sind frei gewählte Rechenbeispiele, keine Messwerte. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Tarifvertrag, Dienstvereinbarung und Landesrecht können abweichen.